Die Argumentation der Vorinstanz erscheint diesbezüglich zutreffend, ausgewogen und den konkreten Verhältnissen angemessen. Obwohl sich das Bundesgericht in BGE 131 III 1, E. 5.2.2, dafür ausspricht, dass die bis zum Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Renten berücksichtigt werden müssten, ist es bereits aufgrund der in casu gegebenen Umstände (Ehemann hat hohe Altersrente, Ehefrau hat kein Einkommen, Vorsorgefall liegt erst 3 Jahre zurück, Äufnung des Vorsorgeguthabens während Jahrzehnten) in casu angebracht, von einem Abzug abzusehen. Gegen einen solchen Abzug spricht sich auch Schwenzer aus (a.a.O., N 33–35 zu Art.