BGer 5A_623/2007, E. 3). Bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichsanspruchs muss dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie den übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien Rechnung getragen werden. […] Mithin müssen bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung insbesondere Kriterien wie Eigenbedarf und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie die Vorsorgebedürfnisse des Berechtigten mitberücksichtigt werden (Urteil KGer BL, FamPra 2009, S. 766). 2. Der Appellant spricht sich gegen eine Berücksichtigung der seit seiner vorzeitigen Pensionierung vom 31. Oktober 2006 bezogenen Rentenleistungen von total Fr. 124'256.00 bei der Bestimmung der