124 ZGB von Bundesrechts wegen verpflichtet, den zur Festsetzung der Entschädigung massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 82 zu Art. 124 ZGB). Mit Bezug auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien hat das Bundesgericht festgehalten, dass es nicht angeht, der Bemessung der Entschädigung die Grundsätze von Art. 122 ZGB (hälftige Teilung eines hypothetischen Vorsorgekapitals) zugrunde zu legen, wo der Vorsorgefall viele Jahre vor der Scheidung eingetreten ist. Massgebend sind in einem solchen Fall hauptsächlich die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten (BGE 131 III 1, E. 5 und 6).