Aus den Erwägungen: 1. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Das Gericht ist auch bei Art. 124 ZGB von Bundesrechts wegen verpflichtet, den zur Festsetzung der Entschädigung massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 82 zu Art.