Diese muss so bemessen sein, dass es möglich ist, sich auf die neue Situation einzustellen und den Prozess der Stellensuche realistischerweise durchlaufen zu können (Urteil BGer 5A_241/2008, E. 6). In Anbetracht des Alters der Kinder und der Ehefrau und der bereits vollzogenen Wiedereingliederung in der Arbeitswelt ist ihr ab August 2010 ein Arbeitspensum von 100 % zuzumuten. Wie oben gesehen, arbeitet die Ehefrau seit Mai 2008 zu einem Stundenlohn von Fr. 20.00 (mit Ferienentschädigung) bzw. Fr. 17.88 (ohne Ferienentschädigung). Ausgehend von durchschnittlich 21,75 Arbeitstagen pro Monat (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich 2006, N 12 zu Art.