Diese Alterslimite gilt heute nicht mehr so starr. In BGE 127 III 140 erwähnt das Bundesgericht eine mögliche Altersgrenze von 50 Jahren. Sodann wird nach der heutigen Praxis nicht mehr auf den Zeitpunkt der Scheidung, sondern auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung abgestellt (Urteil BGer 5C.320/2006, E. 5.6.2.2). Im Zeitpunkt der Trennung im Dezember 2004 war die Ehefrau 42 Jahre alt. T. ist aktuell 17 Jahre und die 72 B. Gerichtsentscheide 3534