Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung kann demjenigen Ehegatten, welcher die Kinder betreut, die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit erst von dem Zeitpunkt an zugemutet werden, in welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (Urteil BGer 5A_525/2007, E. 6). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Recht war bei Scheidungen nach langer Ehedauer dem haushaltsführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die Wiederaufnahme einer solchen dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hatte. Diese Alterslimite gilt heute nicht mehr so starr.