Der Ehemann hingegen ist der Meinung, dass sie ein Einkommen von Fr. 4'000.00 erwirtschaften könne und bestreitet an Schranken einen erheblichen Mehraufwand der Ehefrau im Haushalt aufgrund der Allergien der Söhne. Bei der Festlegung des zumutbaren Arbeitspensums ist sowohl das Alter des zu betreuenden Kindes als auch jenes der obhutsberechtigten Person zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung kann demjenigen Ehegatten, welcher die Kinder betreut, die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit erst von dem Zeitpunkt an zugemutet werden, in welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (Urteil BGer 5A_525/2007, E. 6).