1a und 1b sind somit abzuweisen. 1.6 Wie bereits ausgeführt wurde, können die Kläger aus der prekaristischen Gestattung der Leitungsnutzung kein subjektives Recht ableiten, auf welches sie einen Reparaturanspruch stützen könnten. Somit können sie sich auch nicht ermächtigen lassen, die Instandstellung selber und auf eigene Kosten in die Wege zu leiten. Damit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. KGer, 17.09.2009 71