Denn die bloss vorläufige Gestattung des Einbaus oder der Nutzung einer Leitung begründet kein subjektives Recht auf Weiterführung der Nutzung (Haab et al., a.a.O., N 2 zu Art. 676), so dass die Beklagten nicht verpflichtet werden können, die Reparatur an die Hand zu nehmen. Somit ist auch bedeutungslos, wer oder was den Schaden an der Leitung effektiv verursacht hat. Ebenso wenig greift der von den Klägern vorgebrachte Art. 690 Abs. 2 ZGB als Klagegrundlage. Denn es geht vorliegend nicht um eine Entwässerung, sondern um die prekaristische Gestattung der Leitungsnutzung. Die klägerischen Begehren Ziff. 1a und 1b sind somit abzuweisen.