Der Einbau und die spätere Nutzung der umstrittenen Leitung wurden vorliegend auf Zusehen hin gestattet. Die Leitungsanlagen fallen damit gemäss dem sogenannten Akzessionsprinzip (Art. 671 Abs. 1 ZGB) in das Eigentum des Grundeigentümers auf dem jeweiligen Grundstück, auf dem sie liegen. Das zu reparierende Leitungsteilstück befindet sich auf der Liegenschaft der Beklagten, weshalb dieses in ihr Eigentum fällt. Sie sind somit berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Leitung zu reparieren. Denn die bloss vorläufige Gestattung des Einbaus oder der Nutzung einer Leitung begründet kein subjektives Recht auf Weiterführung der Nutzung (Haab et al., a.a.