Als Nutzungsgrundlage in Frage kommt somit nur noch die formlose Gestattung. 1.4 Unter der sogenannten prekaristischen Gestattung ist eine Nutzungsmöglichkeit auf Zusehen hin zu verstehen. Werden beispielsweise Leitungen auf einem fremden Grundstück zur Benützung im Rahmen einer prekaristischen Gestattung erstellt, so begründet dieser Umstand zwar kein subjektives Recht des Erstellers auf Beibehaltung der Leitung. Doch kommt ihr insofern rechtliche Bedeutung zu, als die Inanspruchnahme des fremden Bodens nicht widerrechtlich ist, solange kein Widerruf stattfindet (Haab et al., a.a.O., N 2 zu Art. 676).