21 SchlT ZGB könnten zwar altrechtliche Grunddienstbarkeiten auch ohne Grundbucheintrag bis auf weiteres in Kraft bleiben. Doch hätten die Kläger, wollten sie sich darauf berufen, dann den rechtlichen Bestand der Grunddienstbarkeit nach den dafür geltenden Normen des kantonalen Rechts glaubhaft machen müssen (BGE 83 II 141 ff., E. 3b). Demnach kann festgestellt werden, dass weder eine obligatorische Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Klägern noch eine dingliche Berechtigung der Kläger betreffend die Nutzung und Reparatur der Wasserleitung besteht. Als Nutzungsgrundlage in Frage kommt somit nur noch die formlose Gestattung.