Dies wurde von den Klägern aber weder bewiesen, noch behauptet. Entsprechend käme das Bestehen einer Dienstbarkeit nur noch dann in Frage, wenn ein Grundbucheintrag zufolge Ersitzung (Art. 662 ZGB) bestünde. Ein solcher Eintrag ist dem Grundbuch jedoch nicht zu entnehmen. Auch die Tatsache, dass früher eine Wasserkorporation bestanden hat, vermag den fehlenden Grundbucheintrag nicht zu ersetzen. Gestützt auf Art. 21 SchlT ZGB könnten zwar altrechtliche Grunddienstbarkeiten auch ohne Grundbucheintrag bis auf weiteres in Kraft bleiben.