Anderer Ansicht ist offenbar Liver, welcher das Durchleitungsrecht als entstanden betrachtet, wenn der Grundeigentümer die Erstellung der Leitung gegen vorgängigen vollen Ersatz des dadurch entstandenen Schadens �gestattet“ hat (Peter Liver, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band IV/2a, Grunddienstbarkeiten, 3. A., Zürich 1980, N 7 zu Art. 732). Selbst wenn man der Lehrmeinung von Liver folgen würde, wäre überdies der Nachweis zu erbringen, dass dem Eigentümer des belasteten Grundstückes der entstandene Schaden vollumfänglich ersetzt worden wäre. Dies wurde von den Klägern aber weder bewiesen, noch behauptet.