Rey vertritt die Ansicht, in der Errichtung einer Leitung durch formlose Gestattung sei kein Entstehungsgrund einer Durchleitungsdienstbarkeit zu erblicken, solange nicht ein schriftlicher Dienstbarkeitsvertrag bestehe (Rey, a.a.O., N 22 zu Art. 691). Bucher scheint gleicher Meinung zu sein und bloss mündlich vereinbarte Grunddienstbarkeiten oder persönli- 69 B. Gerichtsentscheide 3533