Ein Grundbucheintrag ist zur Errichtung eines Durchleitungsrechts nicht erforderlich (Erhard Romer, Die Behandlung der Leitungen nach schweizerischem Zivilrecht, ZSR 1946, S. 85 f.). Unklar ist hingegen, ob ein Durchleitungsrecht auch ohne einen schriftlichen Dienstbarkeitsvertrag bestehen kann. Denn ein solcher wurde hier gerade nicht abgeschlossen. Die Lehrmeinungen gehen diesbezüglich auseinander. Rey vertritt die Ansicht, in der Errichtung einer Leitung durch formlose Gestattung sei kein Entstehungsgrund einer Durchleitungsdienstbarkeit zu erblicken, solange nicht ein schriftlicher Dienstbarkeitsvertrag bestehe (Rey, a.a.O., N 22 zu Art. 691).