Dieser Pflicht entspricht das Recht auf Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so ist der betreffende Grundeigentümer von Gesetzes wegen verpflichtet, ein Durchleitungsrecht einzuräumen. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Legalservitut oder auch Zwangsdienstbarkeit genannt (Heinz Rey, Basler Kommentar, ZGB II, 3. A., Basel 2007, N 1 f. zu Art. 691). Dass vorliegend eine Leitung im oben erwähnten Sinne besteht, kann nicht ernsthaft bestritten werden, führt doch vom höher gelegenen beklagtischen zum tiefer gelegenen klägerischen Grundstück ein Wasserrohr.