Gemäss Art. 691 ZGB ist jeder Grundeigentümer gehalten, die Durchleitung von Brunnen, Drainierröhren, Gasröhren und dergleichen sowie von elektrischen oder unterirdischen Leitungen gegen vorgängigen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten, insofern sich die Leitung ohne Inanspruchnahme seines Grundstückes gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten durchführen lässt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht also für jeden Grundeigentümer innerhalb des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses die Pflicht, Durchleitungen zu dulden. Dieser Pflicht entspricht das Recht auf Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit.