Fall. Auf den im Recht liegenden Fotos ist erkennbar, dass die fragliche Leitung unterirdisch verläuft. Auch haben die Parteien selber ausgeführt, dass deren Verlauf nicht restlos geklärt sei. Aus dem Grundbuchauszug vom 23. April 2008 ist ersichtlich, dass keine entsprechende Last im Grundbuch eingetragen ist. Es besteht somit keine Leitungsdienstbarkeit. 1.3 Gemäss Art.