Das Bestehen einer Leitungsdienstbarkeit setzt gemäss Art. 731 f. ZGB zunächst voraus, dass die Dienstbarkeit selbst im Grundbuch eingetragen wurde und ein schriftlicher Vertrag über deren Errichtung besteht. Dabei kann vom Erfordernis des Grundbucheintrages ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die betreffende Leitung äusserlich wahrnehmbar ist, wenn es sich also um eine oberflächliche Leitung handelt. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der 68 B. Gerichtsentscheide 3533