Aus den Erwägungen: 1.1 Zu prüfen ist zunächst, auf welcher Grundlage die Nutzung der umstrittenen Leitung durch die Kläger beruht. Neben einer Leitungsdienstbarkeit und einem nachbarrechtlichen Durchleitungsrecht kommen hier sowohl eine obligatorische Verpflichtung wie auch eine prekaristische Gestattung als Grundlage der Leitungsnutzung in Frage. Von vornherein ausgeschlossen werden kann indes eine zwischen den Parteien dieses Verfahrens bestehende obligatorische Verpflichtung. Eine solche wurde nicht nachgewiesen. Es bleibt somit zu prüfen, welcher der übrigen Nutzungstitel hier in Frage kommt. 1.2 Das Bestehen einer Leitungsdienstbarkeit setzt gemäss Art.