Dagegen erhoben die Kläger Einsprache und begründeten diese unter anderem damit, dass die beschädigte Wasserleitung, welche über die Parzelle der Beklagten zur Parzelle der Kläger führe, vor dem Bau der Abstellplätze repariert werden müsse. Das Büro der Tiefbau-/ Umweltschutzkommission der Gemeinde Herisau erteilte die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen und stellte fest, bei der Wasserleitung handle es sich um ein privates Durchleitungsrecht, weshalb es die Beklagten auf den Zivilrechtsweg verwies.