Sachverhalt: Die Kläger bewohnen das Grundstück Parzelle X und die Beklagten die benachbarte Liegenschaft Parzelle Y in Herisau. Die beiden Grundstücke werden durch eine unterirdische Wasserleitung miteinander verbunden. Die Beklagten reichten ein Baugesuch für die Erstellung von vier Autoabstellplätzen auf ihrer Parzelle ein. Dagegen erhoben die Kläger Einsprache und begründeten diese unter anderem damit, dass die beschädigte Wasserleitung, welche über die Parzelle der Beklagten zur Parzelle der Kläger führe, vor dem Bau der Abstellplätze repariert werden müsse.