Diesfalls wäre eine Befristung aber ebenfalls zu verneinen. Es liegt weder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten vor, noch enthält die Vereinbarung vom 18. März 2003 eine subjektiv wesentliche Lücke, welche der Richter zu füllen hätte. Das Bauhandwerkerpfandrecht besteht folglich zu Recht weiter und eine Löschung ist nicht angezeigt. Die Klage ist abzuweisen. KGer, 20.04.2009 67