Es ist daher nicht ungewöhnlich oder störend, wenn die Vereinbarung zwischen den Parteien keine Befristung enthält. Die Festlegung einer Durchsetzungsbefristung war kein wesentlicher Vertragspunkt für beide Parteien und die Wesentlichkeit war für die Beklagte nicht erkennbar. Im gesetzlichen Falle hätte ebenfalls keine Befristung bezüglich der Durchsetzung bestanden. Es ist deshalb keine Lücke anzunehmen. Selbst wenn eine solche angenommen werden würde, wäre sie gemäss der gesetzlichen Lösung zu füllen. Diesfalls wäre eine Befristung aber ebenfalls zu verneinen.