Die Beklagte hingegen hat keinen Grund gehabt, einer Befristungsklausel zuzustimmen. Sie wäre damit schlechter gestellt gewesen als im gesetzlichen Fall. Sie hat mit dem Eintrag des Pfandrechtes nichts erhalten, was ihr nicht zugestanden wäre und als Gegenleistung für eine Befristung angesehen werden könnte. Gemäss Aussagen der Beklagten hätte sie bei einer Regelung der Befristung der Vereinbarung auch nicht zugestimmt. Es ist daher nicht ungewöhnlich oder störend, wenn die Vereinbarung zwischen den Parteien keine Befristung enthält.