66 B. Gerichtsentscheide 3532 heitsrecht oder durch das Gericht (Gauch/Schluep et al., a.a.O., N 1248). Der Kläger räumte in seiner Klage ein, dass er der Vereinbarung zugestimmt habe, um einen weiteren, nicht aussichtsreichen Prozess zu vermeiden. Der Kläger geht mit anderen Worten davon aus, dass es in einem Gerichtsverfahren zu einer definitiven Eintragung gekommen wäre. Das Gesetz sieht für die Durchsetzung der pfandgesicherten Forderung keine Befristung vor (vgl. Art. 807 ZGB). Eine solche Regelung wäre lediglich dem Kläger zugute gekommen. Die Beklagte hingegen hat keinen Grund gehabt, einer Befristungsklausel zuzustimmen.