Subjektiv wesentliche Vertragspunkte sind solche, deren einvernehmliche Regelung �conditio sine qua non“ für den Abschlusswillen beider Parteien bzw. – für die Gegenpartei erkennbar – mindestens einer Partei ist (Peter Gauch/Walter Schluep et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. A., Zürich 2003, N 341). Ist das Zustandekommen des Vertrages unbestritten, hat das Gericht eine Ergänzung in subjektiv wesentlichen Punkten vorzunehmen, wenn dies der Streitlage entspricht (Gauch/Schluep et al., a.a.O., N 1272). Die Ergänzung des Vertrages besteht in der Ausfüllung einer Vertraglücke durch dispositives Gesetzesrecht, Gewohn-