Sinn und Zweck der Vereinbarung sei jedoch lediglich, dem Kläger die Gewähr dafür zu geben, dass er erst dann zur Kasse gebeten werde, wenn zuvor das Inkasso bei der O. GmbH ergebnislos gewesen sei. Das Zugeständnis der Beklagten stelle ein namhaftes Entgegenkommen dar. Einer Befristung hätte sie niemals zugestimmt. Subjektiv wesentliche Vertragspunkte sind solche, deren einvernehmliche Regelung �conditio sine qua non“ für den Abschlusswillen beider Parteien bzw. – für die Gegenpartei erkennbar – mindestens einer Partei ist (Peter Gauch/Walter Schluep et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. A., Zürich 2003, N 341).