Denkbar wäre eine Vereinbarung gewesen, dass die Beklagte ihre Forderung innert der Verjährungsfrist geltend zu machen habe, welche anwendbar wäre, wenn die Forderung nicht grundpfandgesichert wäre. Diese Frist hätte fünf Jahre seit Beendigung der Arbeiten der Beklagten auf der Liegenschaft des Klägers betragen. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Lücke. Hätten die Parteien eine Befristung vornehmen wollen, hätten sie dies auch getan. Sinn und Zweck der Vereinbarung sei jedoch lediglich, dem Kläger die Gewähr dafür zu geben, dass er erst dann zur Kasse gebeten werde, wenn zuvor das Inkasso bei der O. GmbH ergebnislos gewesen sei.