Ihr Verhalten ist folglich nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kläger moniert, dass die Vereinbarung vom 18. März 2003 keine Regelung für den Fall enthalte, in welchem die Beklagte jahrelang untätig bleibe und die Forderung nicht durchsetze, sich gleichzeitig aber weigere, das Bauhandwerkerpfandrecht löschen zu lassen. Somit enthalte die Vereinbarung eine subjektiv wesentliche Lücke, welche vom Richter zu füllen sei. Denkbar wäre eine Vereinbarung gewesen, dass die Beklagte ihre Forderung innert der Verjährungsfrist geltend zu machen habe, welche anwendbar wäre, wenn die Forderung nicht grundpfandgesichert wäre.