laufen. Auch im Falle einer fünfjährigen Frist würde diese noch bis Ende 2010 dauern. Die Beklagte gibt zudem an, dass die O. GmbH wirtschaftlich nicht gut situiert sei und man sie mit der Durchsetzung der Forderung nicht in finanzielle Bedrängnis habe versetzen wollen. Hinzu sei gekommen, dass der Geschäftsführer und Inhaber der Schuldnerin infolge eine Unfalls gesundheitlich angeschlagen und während längerer Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Es liegen momentan keine Umstände vor, die das Zuwarten der Beklagten als Verstoss gegen Treu und Glauben qualifizieren würden. Ihr Verhalten ist folglich nicht rechtsmissbräuchlich.