ten eines Gläubigers grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich sei und dass eine Verkürzung von Verjährungsfristen auf dem Umweg über Art. 2 ZGB nicht angehe. Ohne die Existenz von Art. 807 ZGB würde sich die Situation wie folgt präsentieren: Die Verjährungsfrist bezüglich der Forderung der Beklagten gegenüber der O. GmbH wäre durch die Anerkennung des Schuldners vom Oktober/November 2005 unterbrochen worden (Art. 135 Ziff. 1 OR) und die Verjährung hätte von neuem begonnen (Art. 137 OR). Auf die Dauer der Verjährungsfrist muss vorliegend nicht näher eingegangen werden, doch würde sie wohl zehn Jahre betragen (Robert K. Däppen, Basler Kommentar, OR I, 4. A., Basel 2007, N 8 f. zu Art.