Die daraus fliessenden negativen Folgen, insbesondere für den Drittpfandeigentümer, sind folglich vom Gesetzgeber so in Kauf genommen worden. Somit besteht vorliegend weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Frist zur Durchsetzung der Forderung und ein Zeitablauf ist nicht möglich. Hinzu kommt, dass die vom Kläger geltend gemachten negativen Folgen nicht wegen des Zeitablaufs bzw. des Nichtdurchsetzens bestehen. Die Nachteile existieren bereits ab der ersten Sekunde der Eintragung. Andere Umstände, die das Verhalten der Beklagten zu einem Verstoss gegen Treu und Glauben werden lassen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Er hat sogar selbst darauf hingewiesen, dass das Zuwar-