Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte untätig bleibt und leitet daraus ab, der einzige Zweck der Aufrechterhaltung des Bauhandwerkerpfandrechtes sei seine Schädigung. Art. 807 ZGB bestimmt, dass Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, keiner Verjährung unterliegen. Das Gesetz schliesst die Verjährung umfassend aus und somit auch für Forderungen, deren Schuldner mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht identisch ist (Schumacher, a.a.O, N 1592). Die daraus fliessenden negativen Folgen, insbesondere für den Drittpfandeigentümer, sind folglich vom Gesetzgeber so in Kauf genommen worden.