Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen, es müssen mit anderen Worten Umstände hinzutreten, die das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben qualifizieren. Beispielsweise, wenn aus Stillschweigen mit Sicherheit auf einen Verzicht geschlossen werden darf oder wenn dem Partner aus der Verzögerung Nachteile erwachsen (Honsell, a.a.O., N 49 zu Art. 2 ZGB). Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte untätig bleibt und leitet daraus ab, der einzige Zweck der Aufrechterhaltung des Bauhandwerkerpfandrechtes sei seine Schädigung.