110 II 273, E. 2; 105 II 39, E. 1b) keinen Rechtsmissbrauch begründet, weil ein Gebot zügiger Rechtsausübung nicht besteht. In der Regel liegt also kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn eine vertragliche oder gesetzliche Frist ausgenützt wird, da es nicht angeht, solche Fristen auf dem Umweg über Art. 2 ZGB generell zu verkürzen. Innerhalb einer Verjährungsfrist darf daher eine Verwirkung des Anspruches wegen verzögerter Rechtsausübung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Zum Zeitablauf müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren 64 B. Gerichtsentscheide 3532