Somit sei das Festhalten am akzessorischen Bauhandwerkerpfandrecht, welches einzig der Sicherung der Forderung der Beklagten gegenüber der O. GmbH diene, rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte hingegen ist der Meinung, dass sie nicht verpflichtet sei, ihren Forderungsanspruch umgehend zu vollstrecken. Es sei ihr gutes Recht, bei der Durchsetzung ihrer Forderung auf die O. GmbH Rücksicht zu nehmen. Deren Geschäftsführer sei infolge eines Unfalls während längerer Zeit arbeitsunfähig gewesen. Zudem unterliege die durch Grundpfand gesicherte Forderung keiner Verjährung. Ihr Verhalten sei deshalb nicht rechtsmissbräuchlich. Das Bauhandwerkerpfandrecht unterliegt den allgemeinen Schran-