abgesetzten Preis veräussert werden kann (Schumacher, a.a.O, Rz. 955). 2. Gemäss Kläger ergibt sich aus der Vereinbarung vom 18. März 2003 der Wille der Parteien, dass die Beklagte das Bauhandwerkerpfandrecht erst geltend machen könne, nachdem sie ihre Forderungen gegen die O. GmbH bis zum Vorliegen eines Verlustscheins durchgesetzt habe. Die Beklagte sei jedoch untätig geblieben. Auf diese Weise dokumentiere sie, dass sie kein Interesse mehr an der Rechtsverfolgung gegenüber der O. GmbH habe. Somit sei das Festhalten am akzessorischen Bauhandwerkerpfandrecht, welches einzig der Sicherung der Forderung der Beklagten gegenüber der O. GmbH diene, rechtsmissbräuchlich.