Die definitive Eintragung des Baupfandrechts im Grundbuch kann dem Drittpfandeigentümer empfindliche Nachteile verursachen. Beispielsweise kann die Belastung eine Verminderung des Verkaufswertes bewirken oder sie vermag den Eindruck einer unseriösen Baufinanzierung sowie die Befürchtung weiterer Eintragungen von Baupfandrechten und Vollstreckungsverfahren erwecken. Dies kann dazu führen, dass das Bauobjekt unverkäuflich wird oder nur zu einem her- 63 B. Gerichtsentscheide 3532