Unverjährbar sind somit nur Forderungen, für die ein Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen worden ist. Darin liegt eine Durchbrechung des Grundsatzes der Akzessorietät, indem hier das Pfandrecht als Nebenrecht nicht der Forderung folgt, sondern das Pfandrecht die Forderung im Sinn der Unverjährbarkeit beeinflusst (Bernhard Trauffer, Basler Kommentar, ZGB II, 3. A., Basel 2007, N 4 zu Art. 807 ZGB). Die definitive Eintragung des Baupfandrechts im Grundbuch kann dem Drittpfandeigentümer empfindliche Nachteile verursachen.