Genf 2008, Rz. 1040). Die Grundpfandsicherung ist demnach abhängig vom Bestand einer Forderung, d.h. sie ist akzessorisch. Erlöschensgründe der Vergütungsforderung sind auch Erlöschensgründe des Bauhandwerkerpfandrechtes (Schumacher, a.a.O, Rz. 1043). Gemäss Art. 807 ZGB unterliegen Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, keiner Verjährung. Unverjährbar sind somit nur Forderungen, für die ein Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen worden ist.