Aus den Erwägungen: Der Kläger begründet das Nichtbestehen des Bauhandwerkerpfandrechtes bzw. die beantragte Löschung desselben mit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten. Zudem enthalte die Vereinbarung vom 18. März 2003 eine Lücke in einem subjektiv wesentlichen Punkt. 1. Die Vergütungsforderung für qualifizierte Bauarbeiten ist eine Obligation, welche das Baupfandrecht sichern soll. Die Eintragung eines Baupfandrechtes setzt deshalb voraus, dass die Forderung entstanden sowie noch nicht (ganz) erloschen ist, also noch besteht (Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz.