Ehefrau definitiv abgewiesen oder vollständig bezahlt worden ist. (…). 3. Dieser Vergleich betrifft einzig das Bauhandwerkerpfandrecht. (…).“ Am 25. Oktober bzw. 1. November 2005 schloss die Beklagte G. AG mit der O. GmbH eine Vereinbarung, worin diese anerkannte, ihr Fr. 20'664.55 zu schulden. Der Kläger W. ist vorliegend der Meinung, dass das Bauhandwerkerpfandrecht nicht mehr bestehe und beantragt, dass es gelöscht wird.