W. verpflichtet sich, das Pfandrecht bis zum 18. März 2003 zur definitiven Eintragung im Grundbuch anzumelden. 2. (…) Für den Fall, dass die O. GmbH die Forderung unterschriftlich anerkennen sollte, kann das Pfandrecht erst geltend gemacht werden, nachdem die G. AG die O. GmbH erfolglos bis zum Vorliegen eines Verlustscheines betrieben hat. Die G. AG verpflichtet sich, sich der Löschung des Pfandrechts nicht zu widersetzen, wenn ihre Forderung sowohl gegenüber der O. GmbH wie auch gegenüber W. und dessen 62 B. Gerichtsentscheide 3532