Sachverhalt: Im Jahre 2002 liess der Kläger W. durch die O. GmbH, deren Subunternehmerin die Beklagte G. AG war, sein Einfamilienhaus umbauen. Im selben Jahr wurde aufgrund eines einzelrichterlichen Entscheides ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Beklagten G. AG und zulasten des Klägers W. im Umfang von Fr. 20'664.55 vorläufig eingetragen. Am 18. März 2003 einigten sich die Parteien über einen Teilvergleich mit folgendem Wortlaut (auszugsweise): �1. W. erklärt sich mit der definitiven Eintragung (…) des Bauhandwerkerpfandrechtes (…) einverstanden. W. verpflichtet sich, das Pfandrecht bis zum 18. März 2003 zur definitiven Eintragung im Grundbuch anzumelden.