Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen. Es hat insbesondere festgestellt, es sei mit Art. 20a BVG vereinbar, dass eine Pensionskasse reglementarisch den Anspruch der überlebenden Konkubinatspartnerin auf das Todesfallkapital an die formelle Voraussetzung einer Begünstigung zu Lebzeiten knüpft (BGE 136 V 127, E. 4.5). 61