Ob der Verstorbene die Klägerin in Zusammenhang mit einem geplanten Hauskauf oder anderweitig konkludent begünstigt haben könnte, kann offen bleiben. Denn nach dem Gesagten hätte die Klägerin durch ihren Lebenspartner nur in der reglementarisch vorbehaltenen Schriftform berufsvorsorgerechtlich begünstigt werden können. Nachdem es der Klägerin an einer solchen, auf das Todesfallkapital gerichteten Anspruchsgrundlage fehlt, ist die Klage schon deshalb abzuweisen. VGer, 25.30.2009