indessen kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Erblasser die Klägerin in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht begünstigen wollte. Weder wird dort auf Art. 18 Abs. 2 lit. c des Vorsorgereglements noch in anderer Form auf die im Todesfall berufsvorsorgerechtlich in Aussicht stehende Todesfallsumme Bezug genommen. Somit steht fest, dass die Klägerin auch auf testamentarischem Weg nicht formgültig berufsvorsorgerechtlich begünstigt wurde. 4.2 Ob der Verstorbene die Klägerin in Zusammenhang mit einem geplanten Hauskauf oder anderweitig konkludent begünstigt haben könnte, kann offen bleiben.